Umweltprämie

Umwelt-/“Abwrackprämie“

Chaos durch Umstellung auf neues Antragsverfahren ab 30. März 2009 – Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umweltprämie: Hier die Details zum neuen Antragsverfahren ab 30. März 2009

Das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe teilt mit:

„So positiv sich die Umweltprämie bislang auf die Geschäfte ausgewirkt hat, bestand sowohl im Handel als auch bei den Verbrauchern zunehmend Unsicherheit, ob in dem jeweils konkreten Fall, insbesondere bei längeren Lieferzeiten des Neufahrzeuges, überhaupt noch die Umweltprämie zur Auszahlung gelangt.

Die auch in der Öffentlichkeit ausgetragene Diskussion führte nun zu einer Änderung des Antragsverfahrens, welches vom Deutschen Kfz-Gewerbe in der jetzigen Form als praxisfremd bezeichnet wird. Ab dem 30. März 2009 wird ein geändertes Verfahren zur Beantragung der Umweltprämie eingeführt. Ab dem genannten Stichtag soll der Antrag auf Gewährung der Umweltprämie nur noch mit Vorlage der Kopie eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim BAFA gestellt und damit ein Platz in der Bearbeitungsschlage reserviert werden können. Ausgezahlt wird die Prämie dann, wenn die Zulassung des neuen Pkw’s sowie die Verschrottung des Altfahrzeuges erfolgt ist und beides bis spätestens 31.12.2009 nachgewiesen wird.

Ein wirksamer Antrag soll nur mit einem noch zu erarbeitenden neuen Antragsformular gestellt werden können, welches ab 30. März 2009 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Internet bereit gestellt wird. Eine ‚Antragstellung mit Kaufvertrag’ unter der Verwendung des bisherigen Antragsformulars wird laut BAFA nicht mehr möglich sein. Anträge zur ‚Reservierung der Umweltprämie mit Kaufvertrag’, die vor dem 30. März 2009 (mit Altformular) eingereicht werden, sollen unbearbeitet zurückgeschickt werden.

Zu der Forderung der Vorlage der Kopie eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages ist anzumerken, dass es nicht ausreicht, wenn ausschließlich die verbindliche Bestellung als Anlage dem Antrag beigefügt ist, welche nur vom Kunden unterschrieben ist. Damit aus der verbindlichen Bestellung ein rechtskräftiger Kaufvertrag wird, muss diese auch die Annahmeerklärung des Verkäufers tragen, d. h. die Unterschriften von Käufer und Verkäufer müssen vorhanden sein. Sieht das verwendete Formular der ‚verbindlichen Bestellung’ keine Unterschriftsmöglichkeit des Verkäufers vor, kommt ein wirksamer Kaufvertrag nur mit einer gesonderten schriftlichen Annahmemitteilung des Verkäufers zustande (vgl. auch Ziffer I 1 der Neuwagenverkaufsbedingungen). In diesem Fall sind beide Dokumente dem Antrag als Anlage beizufügen.

Ab dem 30. März 2009 werden alle eingehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Einganges beim BAFA berücksichtigt. Es kommt nicht darauf an, welches Datum der Kaufvertrag trägt. Das kann dazu führen, dass ein Antrag mit Kaufvertrag aus Februar 2009 später bearbeitet wird, als ein Antrag mit dem Kaufvertrag aus März 2009, wenn
letztgenannter Antrag zeitlich vor dem erstgenannten Antrag beim BAFA eingeht.

Der Wechsel des Antragsverfahrens verschärft das Windhundverfahren, da nach wie vor seitens der Politik eine Aufstockung des Fördertopfes von 1,5 Mrd. Euro vehement abgelehnt wird. Allerseits ist die Sorge des Handels groß, dass das Reservierungsverfahren zu einem Riesenansturm auf das BAFA ab dem 30. März führen wird. Hinzukommt, dass die meisten Autohäuser ihre Kunden, die auf die Lieferung ihres Neuwagen warten, bereits die Anträge im Vorfeld komplett unterschreiben haben lassen. Jetzt müssten die Kunden am 30. März erneut zum Autohaus gebeten werden, um das neue Antragsformular ‚Reservierung der Umweltprämie mit Kaufvertrag’ zu unterschreiben.

Anlässlich der Jahrespressekonferenz des Zentralverbandes am 10. März 2009 in München, hat ZDK-Präsident Robert Rademacher das Ergebnis einer Umfrage von VDA, VDiK und den Fabrikatshändlerverbänden veröffentlicht, wonach bis zum Stichtag 1. März rund 400.000 Kaufverträge, die im Zusammenhang mit der Umweltprämie geschlossen worden sind, vorliegen. Hierin eingeschlossen sind die rund 200.000 Lager- und Vorführfahrzeuge des Handels, für die bereits Anträge beim BAFA vorliegen.

VDA, VDiK sowie das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe werden Bundeswirtschaftsminister zu Guttenberg auffordern, die Änderung des Antragsverfahrens mit einem zusätzlichen Stichtag abzusichern, der deutlich nach dem 30. März liegen soll. Allein der zeitliche Aufwand der Umschreibung der alten Antragsformulare auf das geforderte neue ist sowohl für den Autofahrer als auch für die Mitarbeiter der Autohäuser unzumutbar.

Mit Wirkung vom 10. März wurde für sogenannte Erbfälle jetzt ebenfalls eine neue Regelung gefunden. Nunmehr können Erben gegen Vorlage der beglaubigten Kopie des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Fahrzeuge geltend machen, die auf den Erblasser zugelassen waren und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.“